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EU-Detergenzienverordnung (EU) 2026/405: Was sich für Tenside ändert
Regulatorik

Die neue Verordnung löst die (EG) Nr. 648/2004 ab: Abbaubarkeitskriterien, digitaler Produktpass, digitale Kennzeichnung, Mikroorganismenprodukte und Tierversuchsverbot.

Fachlich verantwortlich: Prof. Katalin Barta Weissert, CSO & Mitgründerin · Geprüft von Markus Köck · Letzte Prüfung:

Kurz gefasst

Die Verordnung (EU) 2026/405 über Detergenzien und Tenside wurde am 2. März 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 22. März 2026 in Kraft. Sie gilt ab 23. September 2029; zu diesem Zeitpunkt wird die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 aufgehoben. Tenside müssen weiterhin vollständig aerob abbaubar sein, künftig ergänzt um Produktpass und digitale Kennzeichnung.

Die Verordnung (EU) 2026/405 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien und Tenside wurde am 11. Februar 2026 in Straßburg angenommen, am 2. März 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 22. März 2026 in Kraft. Sie gilt ab 23. September 2029, mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 3 und 4, und hebt die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 mit Wirkung zum selben Datum auf. Für Tensidhersteller bleibt die Abbaubarkeitspflicht vertraut; neu sind der Produktpass, das digitale Etikett und die Regeln für Mikroorganismenprodukte.

Neuer Rechtsakt
Verordnung (EU) 2026/405
Gilt ab
23. September 2029
Ersetzt
Verordnung (EG) Nr. 648/2004
PureSurf-Status
F Eco 74,7 % ThCO₂, OECD 301B (GLP); F Pro in abschließender Bewertung

Das Abbaubarkeitskriterium in Anhang I wird mit einem CO₂-Entwicklungstest nachgewiesen, derselben Methodenfamilie wie OECD 301B. So funktioniert der OECD-301B-Test

Übergangsfristen im Überblick

Die Verordnung wurde am 11. Februar 2026 angenommen und lässt der Industrie Zeit: Die materiellen Pflichten greifen im September 2029, bereits in Verkehr gebrachte Ware erhält eine Abverkaufsfrist bis 2030. Zwei Abbaubarkeitspflichten liegen außerhalb dieses Datums und kommen später.

Wichtige Daten der Verordnung (EU) 2026/405
MeilensteinDatumRechtsgrundlage
Veröffentlichung im Amtsblatt2. März 2026Amtsblatt der EU
Inkrafttreten22. März 2026Artikel 37, zwanzigster Tag nach Veröffentlichung
Geltungsbeginn23. September 2029Artikel 37, außer Artikel 4 Abs. 3 und 4
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/200423. September 2029Artikel 35
Abverkauf konformer Ware, in Verkehr gebracht vor dem 23. September 2029UnbefristetArtikel 36 Abs. 1
Abverkauf von Ware, in Verkehr gebracht zwischen 23. September 2029 und 23. September 2030Bis 23. September 2030Artikel 36 Abs. 2
Folien und Polymere in Folien abbaubarBis 23. März 2032Artikel 4 Abs. 3, Anhang I Teil B
Weitere organische Stoffe ab 10 %w/w abbaubarBis 23. März 2034Artikel 4 Abs. 4, Anhang I Teil C

Alle Zitatangaben wurden gegen den Amtsblatttext auf eur-lex.europa.eu geprüft (ELI: reg/2026/405).

Was die Verordnung regelt

Artikel 1 regelt den freien Warenverkehr für Detergenzien und Tenside im Binnenmarkt. Die Detergensdefinition in Artikel 2 umfasst nun ausdrücklich Mikroorganismen und schließt damit die Lücke, die die (EG) Nr. 648/2004 bei probiotischen Reinigungsprodukten ließ. Nachfüllverkauf und Fernabsatz sind ausdrücklich erfasst, die Pflichten sind auf Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler verteilt.

REACH, CLP und die Biozidprodukteverordnung bleiben unberührt. Ein Tensid mit antimikrobieller Auslobung benötigt weiterhin den eigenen Biozidweg; Detergenzienkonformität und Biozidzulassung bleiben getrennte Verfahren.

  • Detergenzien und Tenside, sowohl für Verbraucher als auch für den industriellen und institutionellen Bereich.
  • Detergenzien mit absichtlich zugesetzten Mikroorganismen (Artikel 5, Anhang II).
  • Nachfüllverkauf, einschließlich Etikett und Datenträger an der Nachfüllstation.
  • Fern- und Onlineabsatz mit ausdrücklichen Informationspflichten vor dem Kauf.

Anforderungen an die Abbaubarkeit und ihre Fristen

Artikel 4 behält die vollständige aerobe Abbaubarkeit als Kernpflicht für Tenside und für in Detergenzien enthaltene Tenside bei. Anhang I Teil A definiert die Bestehenskriterien: mindestens 60 % Mineralisierung in 28 Tagen im CO₂-Entwicklungstest, in der manometrischen Respirometrie, im Closed-Bottle-Test oder im MITI-Test, oder mindestens 70 % im DOC-Die-Away-Test oder im modifizierten OECD-Screening-Test. Eine Voradaptation ist unzulässig, das 10-Tage-Fenster wird nicht angewendet.

Die Prüfungen müssen in Laboren erfolgen, die nach GLP gemäß Richtlinie 2004/10/EG arbeiten oder nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sind. Damit steigt die Beweisanforderung: Screeningdaten aus einem Labor ohne GLP oder Akkreditierung tragen kein Dossier.

Zwei weitere Abbaubarkeitspflichten greifen später. Folien und Polymere in Folien müssen bis 23. März 2032 Anhang I Teil B erfüllen. Weitere organische Stoffe, die absichtlich mit mindestens 10 %w/w der Gesamtmasse ohne Wasser zugesetzt werden und keine Tenside oder Folien sind, müssen bis 23. März 2034 Anhang I Teil C erfüllen, sofern keine Ausnahme nach Teil D greift. Tenside, die als zugelassene biozide Desinfektionswirkstoffe eingesetzt werden, sind unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 von Absatz 1 ausgenommen.

Der digitale Produktpass

Artikel 21 bringt die größte operative Änderung. Vor dem Inverkehrbringen eines Detergens oder eines Endnutzertensids muss der Hersteller für das jeweilige Modell einen digitalen Produktpass erstellen, der die nachgewiesene Konformität ausweist und mindestens die Daten aus Anhang VI Teil A enthält. Der Pass muss richtig, vollständig und aktuell sein, in den Sprachen der Mitgliedstaaten vorliegen, in denen das Produkt bereitgestellt wird, und ab dem Inverkehrbringen zehn Jahre verfügbar bleiben, auch nach Insolvenz oder Liquidation.

Erreichbar ist der Pass über einen Datenträger, der mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verknüpft ist. Der Datenträger muss auf Etikett, Verpackung oder Begleitdokumenten bei Bulkware aufgebracht, unauslöschlich und maschinenlesbar sein, an Nachfüllstationen vorhanden und vor dem Kauf sichtbar sein sowie einen Hinweis wie „Bitte scannen Sie für umfassendere Produktinformationen" tragen.

Die Pässe werden in einem Register der Kommission geführt (Artikel 24); die Zollbehörden prüfen sie über das EU-Single-Window im Zollbereich (Artikel 25) ab dem 23. September 2029 oder ab dem Tag, an dem die Anbindung betriebsbereit ist, je nachdem, was später eintritt.

  • Ein Pass je Produktmodell, erstellt vor dem Inverkehrbringen.
  • Mindestdatensatz nach Anhang VI Teil A, optionale Daten nach Teil B.
  • Zehnjährige Verfügbarkeit, unabhängig vom Fortbestand des Unternehmens.
  • Abgestufte Zugriffsrechte für Verbraucher, Marktüberwachung, Zoll und weitere Akteure.

Kennzeichnung und Inhaltsstoffangaben

Jedes Detergens und jedes Tensid, das in Einzelverpackung oder per Nachfüllung bereitgestellt wird, benötigt ein Etikett (Artikel 17) mit den Angaben aus Anhang V Teil A. Waschmittel, Maschinengeschirrspülmittel und Flächenreiniger für Verbraucher benötigen zusätzlich Dosierangaben nach Anhang V Teil B.

Artikel 18 erlaubt ein digitales Etikett, aber nur zusätzlich zum physischen: Angaben nach Teil A und B müssen physisch dupliziert werden, Angaben nach Teil C dürfen rein digital sein, und einzelne Punkte aus Teil A (Produktidentität und zugehörige Angaben) müssen physisch bleiben. Artikel 19 setzt die Qualitätsregeln für digitale Etiketten: durchsuchbar, über gängige Browser und assistive Technologien zugänglich, zehn Jahre verfügbar, Sprachwahl nicht an den Standort gekoppelt und kein Nutzungstracking über das zwingend Erforderliche hinaus.

Die Inhaltsstoffangaben wandern als Inhaltsstoffdatenblatt in die technische Dokumentation, das Produkt, verantwortlichen Akteur und Inhaltsstoffe ausweist. Zusätzlich muss ein Inhaltsstoffdatenblatt für die medizinische Notfallversorgung bereitgestellt werden, wenn Tenside direkt an Verbraucher oder andere Endnutzer abgegeben werden.

Produkte mit Mikroorganismen

Detergenzien mit absichtlich zugesetzten Mikroorganismen müssen Anhang II erfüllen. Die Stämme müssen bei einer Internationalen Hinterlegungsstelle (IDA) hinterlegt, mittels Gesamtgenomsequenzierung identifiziert und nach Gattung, Art und Stamm benannt sein. Gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind nicht zulässig.

Sieben Pathogene dürfen nicht vorhanden sein, darunter Escherichia coli, Staphylococcus aureus, Salmonella spp und Pseudomonas aeruginosa. Die Stämme müssen, abgesehen von intrinsischer Resistenz, gegenüber den wichtigsten Antibiotikaklassen empfindlich bleiben. Beim Inverkehrbringen ist eine Keimzahl von mindestens 1 × 10⁵ KBE je Milliliter oder Gramm erforderlich, die Mindesthaltbarkeit beträgt 18 Monate mit mindestens 1 × 10⁴ KBE je Milliliter oder Gramm am Ende der Haltbarkeit, ergänzt um eine dokumentierte Risikobewertung und den Nachweis jeder Wirkaussage.

Regelungen zu Tierversuchen

Artikel 7 verlangt den Konformitätsnachweis mit tierversuchsfreien, auf Unions- oder internationaler Ebene validierten Methoden und verbietet das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, deren Endrezeptur, Inhaltsstoffe oder Inhaltsstoffkombinationen zur Erfüllung dieser Verordnung im Tierversuch geprüft wurden.

Vor dem 22. März 2026 gewonnene Daten dürfen weiter verwendet werden. Ausnahmen sind nur in Ausnahmefällen per Durchführungsbeschluss der Kommission möglich, wenn Sicherheitsbedenken zu einem Inhaltsstoff bestehen, gegebenenfalls nach Konsultation von ECVAM.

Was Formulierer bis September 2029 erledigen müssen

Das Datum liegt weit vorn, der Engpass sind jedoch die Daten. Abbaubarkeitsstudien nach GLP oder mit Akkreditierung brauchen Monate für Planung und Durchführung, und jeder Passeintrag setzt voraus, dass diese Belege und die Inhaltsstoffidentität vorher stehen.

  • Jedes Tensid im Portfolio gegen Anhang I Teil A prüfen: welches Bestehenskriterium, welche Prüfmethode, welcher Laborstatus.
  • Screeningdaten durch GLP- oder akkreditierte Prüfberichte ersetzen; Voradaptation und 10-Tage-Fenster ausschließen.
  • Folien, Polymere in Folien und organische Stoffe über 10 %w/w gegen die Fristen 2032 und 2034 abgleichen.
  • Daten nach Anhang VI Teil A je Produktmodell zusammenstellen und die Verantwortung für Passerstellung und zehnjähriges Hosting klären.
  • Datenträger und eindeutige Produktkennung mit den Verpackungslieferanten festlegen, Nachfüllstationen eingeschlossen.
  • Artwork auf die Aufteilung zwischen physischem und digitalem Etikett nach Anhang V Teile A, B und C umstellen.
  • Inhaltsstoffdatenblatt und Notfalldatenblatt im neuen Format neu aufbauen.
  • Sicherstellen, dass kein Inhaltsstoff auf Tierversuchsdaten beruht, die nach dem 22. März 2026 erzeugt wurden.
  • Für Mikroorganismenprodukte IDA-Hinterlegung, Genomidentifizierung, Pathogenprüfung und Haltbarkeitsdaten sichern.
  • Lieferanten jetzt schriftlich zur Anhang-I-Konformität und zu passfähigen Daten befragen, nicht erst 2029.

Wie sich die PureSurf-Typen einordnen

Die Umweltdaten werden typspezifisch angegeben. NEXOVANT F Eco erreichte 74,7 % ThCO₂ in 28 Tagen nach OECD 301B (GLP) und übertrifft damit das 60-%-Kriterium des CO₂-Entwicklungstests aus Anhang I Teil A deutlich, belegt durch eine GLP-Studie statt eines Screenings. F Pro befindet sich in der abschließenden Bewertung. Die Gewässertoxizität wird als registrierte EC50-Werte nach OECD 201 (Algen, 72 h) und OECD 202 (Daphnia magna, 48 h) angegeben, die CLP-Einstufung erfolgt je Typ. NEXOVANT ist nach OECD 471 (GLP) nicht mutagen.

Für Desinfektionsanwendungen erfüllt SYLVAXIS die DIN EN 1276 und steht derzeit auf TRL 4. Artikel 4 Absatz 2 nimmt zugelassene biozide Desinfektionswirkstoffe unter definierten Bedingungen von der Abbaubarkeitspflicht für Tenside aus; die Biozidzulassung bleibt ein eigener Weg.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Verordnung (EU) 2026/405?

Sie trat am 22. März 2026 in Kraft und gilt ab 23. September 2029, mit Ausnahme von Artikel 4 Absätze 3 und 4, die spätere Abbaubarkeitsfristen setzen: 23. März 2032 für Folien und 23. März 2034 für weitere organische Stoffe.

Was ersetzt die Verordnung 648/2004?

Die Verordnung (EU) 2026/405 hebt die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 mit Wirkung zum 23. September 2029 auf. Verweise auf die alte Verordnung gelten als Verweise auf die neue, gelesen nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.

Was ist ein digitaler Produktpass für Detergenzien?

Ein digitaler Datensatz, den der Hersteller vor dem Inverkehrbringen je Produktmodell erstellt. Er weist die Konformität aus, enthält mindestens die Daten aus Anhang VI Teil A, ist über einen Datenträger am Etikett oder an der Nachfüllstation erreichbar und muss zehn Jahre verfügbar bleiben.

Müssen Tenside nach den neuen Regeln leicht biologisch abbaubar sein?

Gefordert ist die vollständige aerobe Abbaubarkeit nach Anhang I Teil A: mindestens 60 % Mineralisierung in 28 Tagen im CO₂-Entwicklungstest, in der Respirometrie, im Closed-Bottle- oder MITI-Test, oder 70 % im DOC-Die-Away- bzw. modifizierten OECD-Screening-Test, ohne Voradaptation und ohne 10-Tage-Fenster. Ein bestandener OECD-301-Test auf leichte Abbaubarkeit ist der sauberste Nachweis.

Was ändert sich bei der Kennzeichnung?

Ein physisches Etikett bleibt Pflicht, mit den Angaben aus Anhang V Teil A und Dosierhinweisen für Verbraucherprodukte. Ein digitales Etikett ist zusätzlich erlaubt und muss durchsuchbar, barrierearm zugänglich, frei von Nutzungstracking und zehn Jahre verfügbar sein. Angaben nach Teil C dürfen rein digital erfolgen.

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Spin-off aus einem EIC Transition Projekt (Fördervereinbarung #101058142). Die geäußerten Ansichten sind ausschließlich jene der Autor:innen und spiegeln nicht notwendigerweise jene der Europäischen Union oder des European Innovation Council wider. Die PureSurf FlexCo hat zudem aws PreSeed Förderung vom BMIMI erhalten.