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Die EU-Detergenzienverordnung und ihre Folgen für Formulierer
Regulatorik

Anforderungen an die Abbaubarkeit, Kennzeichnungspflichten, Zusammenspiel mit REACH und die Richtung der Revision.

Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien ist im Vergleich zu REACH kurz, setzt aber die beiden Regeln, die jede europäische Reinigungsrezeptur prägen: Tenside müssen vollständig biologisch abbaubar sein, und Verbraucher müssen erkennen können, was in der Flasche ist. Die laufende Revision im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit verschärft diese Richtung, statt sie zu ändern.

Rechtsakt
Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Kernpflicht
Vollständige aerobe Abbaubarkeit der Tenside
Zusammenspiel
REACH, CLP, Biozidprodukteverordnung
PureSurf-Status
Leicht abbaubar, OECD 301F (GLP)

Was die Verordnung regelt

Die Verordnung gilt für Detergenzien und für die dafür in Verkehr gebrachten Tenside, sowohl in Verbraucher- als auch in Profiprodukten. Sie harmonisiert die Anforderung an die Abbaubarkeit, die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe, die für medizinisches Personal bereitzuhaltenden Informationen und das technische Dossier, das Hersteller für Behörden verfügbar halten müssen.

Sie steht neben REACH, nicht darin. REACH regelt Stoffregistrierung und Gefahrendaten, die Detergenzienverordnung regelt Einsatz und Kommunikation dieser Stoffe im Detergenzienkontext. Antimikrobielle Auslobungen verschieben ein Produkt zusätzlich in den Anwendungsbereich der Biozidprodukteverordnung.

Die Anforderung an die Abbaubarkeit

Alle in Detergenzien eingesetzten Tenside müssen vollständig aerob biologisch abbaubar sein. Vollständig bedeutet Mineralisierung zu Kohlendioxid, Wasser und Mineralsalzen, nicht bloß den Verlust der Grenzflächenaktivität. Letzteres ist Primärabbau und genügt allein nicht mehr.

Der Nachweis erfolgt mit anerkannten Prüfmethoden. Das Bestehen eines Tests auf leichte biologische Abbaubarkeit aus der OECD-301-Reihe ist der sauberste Beleg, weil diese Kategorie strenger ist als die Mindestanforderung. NEXOVANT ist nach OECD 301F leicht biologisch abbaubar, geprüft nach GLP.

Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten

Die Inhaltsstoffdeklaration folgt festgelegten Konzentrationsbändern und Benennungsregeln, mit Zusatzregeln für allergene Duftstoffe, Konservierungsmittel und Enzyme. Ein vollständiges Inhaltsstoffdatenblatt muss öffentlich zugänglich sein, ein gesondertes medizinisches Datenblatt muss Giftinformationszentren und medizinischem Personal zur Verfügung stehen.

  • Auflistung der Inhaltsstoffe nach Konzentrationsband auf der Packung oder in einem zugänglichen Datenblatt.
  • Namentliche Deklaration allergener Duftstoffbestandteile oberhalb des Schwellenwerts.
  • Technisches Herstellerdossier, verfügbar für nationale Behörden.
  • Übereinstimmung mit der CLP-Einstufung und Kennzeichnung des fertigen Gemischs.

Wohin die Revision führt

Das Revisionsprogramm zielt auf digitale Kennzeichnung, Nachfüllformate, klarere Regeln für mikroorganismenhaltige Produkte und eine engere Anbindung an das Prinzip safe and sustainable by design. Unter Druck geraten vor allem Stoffe, die die Abbauschwelle knapp erreichen oder sich auf schwache Daten zur inhärenten Abbaubarkeit stützen.

Die praktische Absicherung besteht darin, Aktivsubstanzen zu spezifizieren, die die heutige Anforderung bereits übertreffen. Typen mit GLP-belegten OECD-301F-Ergebnissen und dokumentierten Gewässertoxizitätsdaten müssen bei einer Verschärfung nicht neu bewertet werden.

Wie sich die PureSurf-Typen einordnen

NEXOVANT ist nach OECD 301F (GLP) leicht biologisch abbaubar, nach OECD 471 nicht mutagen, nach OECD 431 nicht hautkorrosiv und als Aquatic Cat. 2 eingestuft. Die Gewässertoxizität liegt für F Pro 14× und für F Eco 57× niedriger als bei konventionellen Aminoxid-Referenzen (EC50, Aliivibrio fischeri, ISO 11348-3:2007, 30 min, GLP).

Für Desinfektionsanwendungen erfüllt SYLVAXIS die DIN EN 1276 und steht derzeit auf TRL 4. Produkte mit biozider Auslobung benötigen zusätzlich eine Zulassung nach der Biozidprodukteverordnung, ein vom Detergenzienrecht getrennter Weg.

Häufige Fragen

Ersetzt die Detergenzienverordnung REACH?

Nein. REACH regelt Stoffregistrierung und Gefahrendaten. Die Detergenzienverordnung ergänzt sektorspezifische Pflichten zu Abbaubarkeit, Kennzeichnung und Dokumentation.

Genügt Primärabbau?

Nein. Gefordert ist vollständige aerobe Abbaubarkeit. Der bloße Verlust der Grenzflächenaktivität reicht nicht aus.

Erfüllen PureSurf-Tenside die Abbauanforderung?

NEXOVANT ist nach OECD 301F leicht biologisch abbaubar, geprüft nach GLP, und damit in einer strengeren Kategorie als das Mindestmaß der Verordnung.

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Spin-off aus einem EIC Transition Projekt (Fördervereinbarung #101058142). Die geäußerten Ansichten sind ausschließlich jene der Autor:innen und spiegeln nicht notwendigerweise jene der Europäischen Union oder des European Innovation Council wider. Die PureSurf FlexCo hat zudem aws PreSeed Förderung vom BMIMI erhalten.